ADFC LSA / Archiv / Wege-Wahl – statt Wege-Zwang für freie Radfahrer

Wege-Wahl – statt Wege-Zwang für freie Radfahrer

Veröffentlicht am

Im Rahmen der Sanierung der Klausbrücke über den Mühlgraben (neben der Neuen Residenz) ist ein neuer benutzungspflichtiger Radweg am Hallorenring entstanden.
Er ist gut gebaut, keine Frage:

    straßenbegleitend – der Radfahrer ist zu jeder Zeit gut sichtbar
    Bordstein bei Zugang und Abgang auf null abgesenkt
    ausreichende Breite
    ungefastes Betonpflaster = Fahrkomfort

Hallorenring mit Radwegbenutzungspflicht bis Juni (2012)


Fehlende Stetigkeit als Mangel

Hallorenring ohne Radwegbenutzungspflicht ab Juli (2012)

Er hat aber einen kritischen Mangel – es fehlt an Stetigkeit! Die sehr kurze Strecke – zwischen Zugang und Abgang sind es nur knapp 28m – ist kein Grund die Fahrbahn zu verlassen und sich danach wieder einzufädeln. Dies wäre mit Gefahren verbunden und würde eine kontinuierliche und zügige Radfahrt stören. Stetigkeit ist aber eines der Hauptkriterien für die Anordnung (bzw. Nichtanordnung) der blauen Verkehrsschilder „Radweg“ Vz. 237, „Gemeinsamer Fuß- und Radweg“ Vz. 240, „Getrennter Rad- und Gehweg“ Vz. 241 und die damit verbundene Radwegbenutzungspflicht.

Situation vor Ort
Für Radfahrer aus Richtung Hallmarkt kommend in Richtung Klausbrücke steht zuerst ein sogenannter ‚anderer Radweg‚ zur Verfügung (ohne Vz. 237, 240, 241). Der aus Granitkleinpflaster gepflasterte Radweg ist vom Gehweg baulich getrennt, die Zu- und Abgangsbordsteine auf null gesenkt. Man kann den Radweg benutzen, man kann aber gleichermaßen auf der glatten Fahrbahn bleiben – wichtig ist, dass man die Wahl hat. Dieser erste kurze Abschnitt endet an der Hackebornstraße und bisher ging er über in den neugebauten benutzungspflichtigen Radweg. Hier gab es keine Wahl, man musste auf dem Radweg fahren, bzw. Radfahrer auf der Straße mussten auf den Radweg wechseln. Nach 28m wandelt sich der Radweg wieder in einen ‚anderen Radweg‚ – damit sich der Radfahrer wieder in den Straßenverkehr einfädeln kann. Wer verkehrswidrig auf der Straße bleibt könnte ein Bußgeld kassieren – bei einem Unfall noch Schlimmeres. Damit wird auf 28m Länge eine unnötige Umleitung erzwungen, die außerdem gegen ein Hauptkriterium der Anordnung dieses Vz. stößt – nämlich „Stetigkeit“.

Einspruch – Maßnahme gegen den Zwang
Für einen halleschen Radfahrer (der zufälligerweise Mitglied im ADFC ist) war dieser Zwangsunsinn zu viel. Er hat entschieden aktiv zu werden und hat Widerspruch gegen das Verkehrszeichen eingelegt und für eine Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht im Hallorenring plädiert – mit Erfolg.

Einspruchsablauf
Nach Einleitung des Einspruchs am 23.02.2012 kamen im Rahmen einer Verkehrsschau am 12.04.2012 die versammelten Verkehrsexperten zum gleichen Schluss – da weder Verkehrsaufkommen noch andere Faktoren dort die Benutzungspflicht begründen. Deshalb ordnete man die Entfernung des Schildes an und sicherte so die freie Wegewahl für tausende Radfahrer. Seit mindestens 21.07.2012 fehlt das Schild – damit kommen Radfahrer wahlweise flotter, mit gleichem Recht und sogar sicherer – da das Hin- und Herwechseln zwischen Fahrbahn und Radweg entfällt – ohne Zwang voran.

Tour de Natur am 22.07.2012, Hallorenring, Halle (Saale)

Man kann den Sinn der Beschilderung im Rahmen eines normalen Schreibens an die unteren Verkehrsbehörden – in diesem Fall die Stadt Halle (Saale) – in Frage stellen. Oft lässt sich vieles auf dieser Ebene regeln. Der nächste mögliche Schritt ist ein formeller Widerspruch [der mit Kosten (Gebühren, Verfahrenskosten für den Verlierer) verbunden ist] bei der Oberen Verkehrsbehörde, dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2 in 06112 Halle (Saale). Zuletzt bleibt der Klageweg über die Verwaltungsgerichte. In den vergangenen Jahren gab es viele positive Urteile zur Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht (auch in Sachsen-Anhalt), die kann man auf ADFC WEB-Seite einsehen.

Über die letzten Jahre sind die blauen Schilder zum Regelfall statt gefährdungsbedingte Ausnahme geworden. Seitens des Gesetzgebers war dies nie vorgesehen – und hierin liegt das Problem. Wenn man merkt, dass die Benutzungspflicht mehr Sicherheitsprobleme als Vorteile für radfahrende Verkehrsteilnehmer bringt oder der Wegezustand nicht zumutbar ist – das ist der Punkt aktiv zu werden. Aber auch das Gegenteil gilt: richtig gute Radwege brauchen keine Benutzungspflicht, sie werden sowieso angenommen.

Wichtig zu wissen ist, dass ein neues Verkehrsschild kein automatisches Bestandsrecht hat – sondern erst nach einem Jahres. Innerhalb dieser Zeit kann man, wenn man selbst betroffen ist, Einspruch gegen das Verkehrszeichen erheben. Widerspruch können nur betroffene Personen, keine Institutionen, erheben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Top